AGB

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

Für die Lieferungen und Leistungen von PREMO GROUP gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das gilt auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn dort die Geltung dieser Bedingungen nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wird. Entgegenstehende oder von diesen Lieferbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennt PREMO GROUP nicht an, es sei denn, ihrer Geltung wurde von PREMO GROUP ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn PREMO GROUP in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Für Art und Weise, insbesondere Umfang, Fristen etc. der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ergänzende Vertragsbedingungen und der sonstigen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 BGB.

 

§ 2 Angebote, Angebotsunterlagen, Zustandekommen

Die Angebote von PREMO GROUP sind stets freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung/Leistung zustande. Im Zweifel gilt das Schweigen von PREMO GROUP auf ein PREMO GROUP zugehendes Angebot als Ablehnung. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, etc. (im Folgenden: Unterlagen) behält sich PREMO GROUP Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden nach vorheriger Zustimmung durch PREMO GROUP, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, sind diese unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen PREMO GROUP zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

 

§ 3 Allgemeine Leistungsbedingungen

Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Dies gilt insbesondere auch für die laufenden Lieferverpflichtungen, soweit aus den Vormonaten Verbindlichkeiten des Kunden nicht erfüllt worden sind. PREMO GROUP haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, die Schadenersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. PREMO GROUP haftet im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist PREMO GROUP berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen, oder den Vertrag fristlos zu kündigen. PREMO GROUP ist zur Rücknahme von gelieferten Kaffeeprodukten und sonstigen Lebensmitteln nicht verpflichtet.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Leistungen und Lieferungen aus diesem Vertrag im Eigentum des Lieferanten.

 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten Preise, sie gelten nur bei Einhaltung der vereinbarten Leistungen. Werden diese nicht eingehalten, kann PREMO GROUP eine Nachzahlung verlangen. PREMO GROUP behält sich vor, die Preise mit einer angemessenen Frist angemessen anzupassen, wenn allgemeine Kostensteigerungen oder gestiegene Einstandspreise dies erfordern. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen MwSt. und sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar. Der Kunde ist zu einer Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, wenn diese unbestritten und schriftlich anerkannt sind. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen länger als 14 Tage in Verzug oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder es werden andere Gründe bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, ist PREMO GROUP berechtigt weitere Leistungen nur noch gegen Vorkasse zu erbringen oder den Vertrag fristlos zu kündigen.

 

§ 5 Haftung

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei grob fahrlässiger Vertragsverletzung ist die Schadenersatzhaftung von PREMO GROUP begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Soweit die Schadenersatzhaftung PREMO GROUP gegenüber ausgeschlossen oder eingegrenzt ist, gilt dies auch für die Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von PREMO GROUP.

 

§ 6 Kündigung, Schadenersatz

Die Kündigung eines bestehenden Vertrages muss schriftlich, per eingeschriebenen Brief und gemäß der jeweils gültigen Vertragsbedingungen erfolgen. Im Falle einer fristlosen Kündigung ist PREMO GROUP berechtigt, die Erfüllung der Leistung zu verlangen, die bis zum Ende des nächstmöglichen, ordentlichen Vertragsendes noch zu erfüllen wären. Daneben behält sich PREMO GROUP weitergehende Ansprüche vor.

 

§ 7 Gerichtsstand, Erfüllungsort

Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Haupt-Geschäftssitz (Zentrale) von PREMO GROUP Gerichtsstand. PREMO GROUP ist jedoch auch berechtigt am Wohnsitzgericht des Kunden zu klagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Haupt-Geschäftssitz (Zentrale) von PREMO GROUP Erfüllungsort. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen PREMO GROUP und den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der weiteren getroffenen Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.